Abtreibung vs. Lebensschutz
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24.10.2014 22:28 RE: Abtreibung vs. Lebensschutz
Beitrag: #11
Trisomie, Downsyndrom oder Mongolismus, die vorgeburtliche Diagnose dieser Abweichung im Erbgut ist für viele ungeborene Kinder ein Todesurteil. Der Professor Holm Schneider stellt in einem Buch 10 Beispiele vor, was bei entsprechender Förderung, die es auch heute oft noch nicht gibt, auch diese Menschen leisten können und dass diese Eigenschaften haben, die für unsere ganze Gesellschaft sinnvoll sein können. Vielleicht können Sie durch das Teilen dieses Beitrages dazu beitragen, das Leben dieser Menschen zu retten und Druck auf die Politik aufzubauen, diesen Menschen die notwendige Förderung zu geben, auch durch eine sinnvolle Inklusion! http://www.kath.net/news/45376
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06.03.2015 14:43 RE: Abtreibung vs. Lebensschutz
Beitrag: #12
Amnesty International zum Internationalen Frauentag:
"El Salvadors absolutes Abtreibungsverbot aufheben In El Salvador kommen Frauen und Mädchen für eine Abtreibung ins Gefängnis. Manche verbringen Jahrzehnte hinter Gittern. Denn in dem mittelamerikanischen Land spielt es keine Rolle, ob die Schwangerschaft ein schwerwiegendes Risiko für das Leben oder die Gesundheit der Mutter darstellt oder Folge einer Vergewaltigung ist: Schwangerschaftsabbrüche sind grundsätzlich und immer verboten. (...) Schreiben Sie jetzt eine E-Mail an den salvadorianischen Präsidenten Sánchez Cerén! Das absolute Abtreibungsverbot El Salvadors muss aufgehoben werden." weiter: http://action.amnesty.de/l/ger/p/dia/act...n_KEY=9792 |
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08.03.2015 01:50 RE: Abtreibung vs. Lebensschutz
Beitrag: #13
"Durch El Salvadors absolutes Abtreibungsverbot wird Tausenden Frauen und Mädchen jedes Jahr die Wahrnehmung ihrer Menschenrechte verwehrt."
Abtreibung ist niemals ein Menschenrecht, auch wenn man Gründen finden kann, das Strafrecht auszusetzen oder einzuschränken (Siehe BVG: Rechtswidrig aber strafffrei). Ich kann deshalb diese Petition nicht unterstützen, weil die dem vorgeburtlichen Leben die Menschenrechte abspricht. Das gleiche tut unsere Politik, da diese die weiteren Aussagen des BVG- Urteils nicht umsetzt. |
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08.03.2015 13:54 RE: Abtreibung vs. Lebensschutz
Beitrag: #14
So berechenbar, unser ethikbefreiter Felix.
Erstens finde ich den zitierten Satz gar nicht auf der Seite von AI. Zweitens besagt dieser Satz unbekannter Herkunft nicht, dass Abtreibung ein Menschenrecht sei, sondern dass Frauen in El Salvador durch die geltenden Gesetze in ihren Menschenrechten beschnitten werden. Zu den Menschenrechten zählt u.a. das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Ich bin gespannt, was jetzt wieder für eine verschwurbelte Begründung dafür kommt, dass Frauen ja keine Menschenrechte haben. |
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08.03.2015 15:05 RE: Abtreibung vs. Lebensschutz
Beitrag: #15
Zu Berechenbarkeit: wer gut darüber nachdenkt, wird zugeben müssen, dass die meisten Erwachsenen berechenbar sind.
Ansonsten schlage ich vor, erst unter Beachtung des Einstiegsbeitrages Zitat:Vor dem Hintergrund dieser Problematiken hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der Mensch ab Verschmelzung von Ei- und Samenzelle als Menschen betrachten muss. Mag man selbst auch anderer Meinung sein, so bewegt sich außerhalb des Rechtsstaats, wer vor dem Hintergrund dieses Urteils etwa ein "Grundrecht auf Abtreibung" fordert (wie im Estrela-Bericht Ende vergangenen Jahres), kollidiert dieses dann doch mit der Menschenwürde und den damit verbundenen Grundrechten auf Leben und körperliche Unversehrtheit.weiter zu diskutieren. M.E. liefern die Beiträge 8-10 weitere Differenzierungspunkte. |
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08.03.2015 20:15 RE: Abtreibung vs. Lebensschutz
Beitrag: #16
Ich brauche zu dem hier angeführten EuGH-Urteil mal eine Quellenangabe, bitte!
(Unabhängig davon ist es natürlich fraglich, ob der EuGH die Instanz ist, die endgültig beschließen kann, wann ein Mensch ein Mensch ist...) |
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09.03.2015 02:20 RE: Abtreibung vs. Lebensschutz
Beitrag: #17
"Erstens finde ich den zitierten Satz gar nicht auf der Seite von AI."
Wenn Leute nicht lesen, was die unterschreiben. Der Satz entstammt den Brief den jeder versendet, der diese Aktion mitmacht. |
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09.03.2015 02:39 RE: Abtreibung vs. Lebensschutz
Beitrag: #18
Sogar der Volltext, die entscheidenden Überlegungen finden sich unter den 30er Nummern: http://lexetius.com/2011,4884
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09.03.2015 17:02 RE: Abtreibung vs. Lebensschutz
Beitrag: #19
Vorab: Es wäre meines Erachtens sinnvoll, grundsätzlich Zitate zu belegen, dann sparen wir uns hier eine Menge Rückfragerei und Rätselraten. Es lässt sich auch schneller nachvollziehen, ob eine Argumentation sauber und stichhaltig ist.
@Staratschek: Nettes Ablenkungsmanöver, ich wiederhole noch einmal den Kernpunkt: Zitat:"Durch El Salvadors absolutes Abtreibungsverbot wird Tausenden Frauen und Mädchen jedes Jahr die Wahrnehmung ihrer Menschenrechte verwehrt." Da steht nicht, dass Abtreibung ein Menschenrecht sei, sondern dass Frauen in El Salvador durch die geltenden Gesetze in ihren Menschenrechten beschnitten werden. Was soll die Verdrehung? Einfach nur Gewohnheit? @Behrens: Das Urteil ist nicht vollständig, wie man an den Kürzungszeichen erkennen kann. Was allerdings viel wichtiger ist: Das Urteil stellt keineswegs fest, dass ab der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle die allgemeinen Menschenrechte gelten, noch nicht einmal, der Organismus ab diesem Zeitpunkt als Mensch betrachtet werden muss. Es geht in diesem Urteil um Patentierbarkeit - die abgelehnt wird - und in dem Zusammenhang wird definiert, was ein "menschlicher Embryo" ist, nicht was ein "Mensch" ist. Interessanterweise werden in dem Urteil zudem auch Organismen, die keineswegs aus der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle entstanden sind, als "menschliche Embryonen" definiert: Zitat:- Jede menschliche Eizelle vom Stadium ihrer Befruchtung an, jede unbefruchtete menschliche Eizelle, in die ein Zellkern aus einer ausgereiften menschlichen Zelle transplantiert worden ist, und jede unbefruchtete menschliche Eizelle, die durch Parthenogenese zur Teilung und Weiterentwicklung angeregt worden ist, ist ein "menschlicher Embryo". Dieses Urteil stützt also gerade nicht die Ideologie, dass mit der Verschmelzung zwangsläufig ein "Mensch" entstanden sei. Weder wird überhaupt darüber befunden, was ein "Mensch" ist, noch wird der Begriff "menschlicher Embryo" ausschließlich auf den aus der Verschmelzung entstandenen Organismus angewendet, er wird noch nicht einmal umfassend definiert, da bleiben Spielräume für nationale Gerichte. Zitat:[36] 35 Insofern ist jede menschliche Eizelle vom Stadium ihrer Befruchtung an als "menschlicher Embryo" im Sinne und für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie anzusehen, da die Befruchtung geeignet ist, den Prozess der Entwicklung eines Menschen in Gang zu setzen. "...den Prozess der Entwicklung eines Menschen in Gang zu setzen." Kein Wort davon, dass in diesem Moment ein Mensch schon existiert! siehe auch Zitat:[37] 36 Das Gleiche gilt für die unbefruchtete menschliche Eizelle, in die ein Zellkern aus einer ausgereiften menschlichen Zelle transplantiert worden ist oder die durch Parthenogenese zur Teilung und Weiterentwicklung angeregt worden ist. Selbst wenn diese Organismen, genau genommen, nicht befruchtet worden sind, sind sie, wie aus den beim Gerichtshof abgegebenen schriftlichen Erklärungen hervorgeht, infolge der zu ihrer Gewinnung verwendeten Technik geeignet, wie der durch Befruchtung einer Eizelle entstandene Embryo den Prozess der Entwicklung eines Menschen in Gang zu setzen.http://lexetius.com/2011,4884 Auch hier frage ich mich wieder, was die doch recht krasse Verdrehung eigentlich soll? Ich verweise auch auf https://www.oedp-forum.de/bb/showthread.php?tid=564 , auch dort argumentierten die beiden Herren so fintenreich wie selbstgewiss... |
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09.03.2015 19:10 RE: Abtreibung vs. Lebensschutz
Beitrag: #20
Das Urteil ist vollständig, die Auslassungen finden sich ausschließlich in Zitaten (wenn auch längeren, was das ganze etwas unübersichtlich macht).
Natürlich geht es zuerst um die Patentierbarkeit bzw um die Frage, ob nur durch die Verschmelzung von Ei- und Samenzelle entstandene Embryonen wirklich Embryonen und damit nicht patentierbar sind oder auch im Labor (etwa durch Einsetzen des Zellkerns in die Eizelle) "hergestellte" Embryonen nicht patentierbar sind. Das Gericht hat sieht hier die Patentierbarkeit betreffend keinen Unterschied, da sowohl durch Vermschmelzung als auch durch Einsetzen des Zellkerns der Prozess der Entwicklung des Menschen in Gang gesetzt wird. "Prozess der Entwicklung des Menschen": Damit hast du schon einen entscheidenden Satz fett markiert. Es geht eben NICHT um die Entwicklung ZUM Menschen, sondern um jene Entwicklung, die auch bei uns immer noch weiterläuft. Juristen sind schon sehr penibel, wenn es um die Grammatik (und mögliche Missverständnisse) geht. Deutlich wird das auch in Bezug auf die Menschenwürde (von dir nicht zitiert): "[33] 32 Insoweit ist der Begründung der Richtlinie zu entnehmen, dass diese zwar Investitionen auf dem Gebiet der Biotechnologie fördern soll, bei der Verwertung biologischen Materials aber die Grundrechte und vor allem die Menschenwürde gewahrt werden müssen. Insbesondere unterstreicht der 16. Erwägungsgrund der Richtlinie, dass das "Patentrecht … unter Wahrung der Grundprinzipien ausgeübt werden [muss], die die Würde und die Unversehrtheit des Menschen gewährleisten". [34] 33 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung keine patentierbare Erfindung darstellen kann. [...] [35] 34 Der Zusammenhang und das Ziel der Richtlinie lassen somit erkennen, dass der Unionsgesetzgeber jede Möglichkeit der Patentierung ausschließen wollte, sobald die der Menschenwürde geschuldete Achtung dadurch beeinträchtigt werden könnte." Zu den Prinzipien der Menschenwürde zählt, dass sie für jeden Menschen jederzeit ohne Einschränkungen gelten muss: Wo ein Mensch, da Würde. Wenn also der EuGH sich bei der Urteilsbegründung auf das Prinzip der Menschenwürde beruft, dann stellt er fest, dass es keinen späteren Zeitpunkt als dem Beginn des Entwicklungsprozesses des Menschen geben kann, ab dem der Embryo unter dem Schutz der Menschenwürde steht (auf welche Weise der Prozess auch immer in Gang gesetzt wurde). Juristisch betrachtet muss also von Beginn des menschlichen Lebens die Menschenwürde angenommen und der Embryo entsprechend - nochmal: juristisch - als Mensch und damit als Rechtssubjekt betrachtet werden. |
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